Verfahrensbeteiligte und Rechtsfolgen

"Deal" mit dem Gericht – ist das gerecht?

11.04.2012

Unaufklärbarkeit des Sachverhalts

Darüber hinaus hätten verbleibende Zweifel nicht zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden dürfen. Zwar ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der auch im Freibeweisverfahren gebotenen Sachaufklärung nicht zu beseitigende Zweifel am Vorliegen von Verfahrenstatsachen grundsätzlich zulasten des Angeklagten gehen. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auf einem Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht beruht.

Möthrath rät, diese Entscheidung zu beachten sowie grundsätzlich - unabhängig von diesem Fall - in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. (www.strafrechtsverband.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Jürgen Möthrath, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V., Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms, Tel.: 06241 938000, E-Mail: kanzlei@ra-moethrath.de, Internet: www.ra-moethrath.de

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