Finanzamt kassiert

Dienstwohnung

22.04.2010
Die Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten ist ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Die Nichtgeltendmachung von Mietnebenkosten bei Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber an Arbeitnehmer stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist damit lohnsteuerpflichtig.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 15.12.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 05.11.2009, Az.: 11 K 4662/06 L.

In dem Fall war hatte der Arbeitgeber, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, eine größere Anzahl von Wohnungen überwiegend an seine Arbeitnehmer vermietet. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes wurde festgestellt, dass dieser die Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung nur bei Mietverhältnissen erhoben und abgerechnet hatte, die ab 2005 mit Arbeitnehmern neu abgeschlossen wurden. Die Außenprüfung sah hierin geldwerte Vorteile bei den Mietern von Dienstwohnungen und den anderen Arbeitnehmern des Klägers, auf die die Kosten nicht umgelegt waren. Die Prüferin errechnete einen nachzuversteuernden Vorteil von 50.855,20 Euro, wogegen sich der Kläger wandte.

Das, so Passau, sah das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nun anders.

Das Finanzamt habe hier zu Recht in der Nichtgeltendmachung der Nebenkosten zu den vermieteten Wohnungen eine verbilligte Wohnungsüberlassung und damit einen geldwerten Vorteil gesehen, der zu steuerpflichtigem Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG führe, was dann die entsprechende Lohnsteuernachforderung rechtfertige.

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch "andere Bezüge und Vorteile" aus dem Dienstverhältnis (§ 19 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs.1 EStG). Ein solcher steuerpflichtiger Vorteil könne auch in der verbilligten Überlassung einer Wohnung liegen. Überlasse nämlich ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, so liege darin nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließe und der als Sachbezug gemäß § 8 Abs.2 EStG mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes und dem Betrag, der dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt worden ist, angesetzt werden müsse.

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