Finanzamt kassiert

Dienstwohnung

22.04.2010

Maßstab: Überlassung an Betriebsfremde

Die hieraus resultierende Pflicht zur Anmeldung und Abführung der jeweiligen Lohnsteuer können im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entfallen, weil im Prüfungszeitraum fremde Dritte als Mieter die gleichen Vorteile genossen hätten. Überlasse der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so sei das ein Indiz für einen fehlenden Veranlassungszusammenhang der Verbilligung mit dem Dienstverhältnis; deshalb ist für die Besteuerung von der niedrigeren Miete auszugehen. Der geldwerte Vorteil sei dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

"Nicht unerheblich" in diesem Sinne sei der Umfang einer Überlassung an Betriebsfremde aber nur dann, wenn er wirtschaftlich so ins Gewicht fällt, dass die auf der Lebenserfahrung ("der Kaufmann verschenkt nichts") beruhende Vermutung, der geldwerter Vorteil beruhe auf dem Dienstverhältnis, aufgehoben oder überlagert wird durch eine aus den Gesamtumständen des Falls erkennbare Absicht des vermietenden Arbeitgebers, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuzuführen.

Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn der an Betriebsfremde vermietete Anteil der Wohnungen etwa 25 bis 30 Prozent des Wohnungsbestandes betrage und nicht wie hier bei einem Anteil von nur unter 10 Prozent.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de, www.duv-verband.de

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