eBay: Powerseller und die Beweislast

26.04.2006
Von Keller 

Diese den Internethandel über eBay kennzeichnende unzureichende Transparenz gebiete es daher, einem Anbieter, der sich vor Abschluss des betreffenden Vertrags bei eBay den Status eines "Powersellers" hat einräumen lassen, die Beweislast für die gleichwohl fehlende Unternehmereigenschaft aufzuerlegen.

b. Zivilprozessuale Auswirkung der Beweislastumkehr

Zivilprozessual hat eine Umkehr der Beweislast eine sehr viel weitreichendere Folge, als die eines bloßen Anscheinsbeweises. Nun muss nämlich der "Powerseller" (als Kläger) den vollumfänglichen Beweis dafür erbringen, dass er sich trotz seines Status als "Powerseller" durch das Gesetz nicht als Unternehmer behandeln lassen muss. Eine solche Beweisführung wird kaum gelingen angesichts dessen, dass

- "Powerseller" bei eBay einen Mindestumsatz haben müssen, der für den gelegentlichen Hobbyverkäufer kaum zu erzielen sein wird.
- jeder "Powerseller" auch einen Mindestverkauf von 300 Warenstücken pro Monat nachzuweisen hat.
- bereits die vielen sich auf einen "Powerseller" beziehenden Bewertungen als Indiz dafür gewertet werden können, dass tatsächlich eine gewerblich-unternehmerische Betätigung vorliegt.

V. Fazit:

1. Führt man bei eBay das "Powerseller-Prädikat", wird man in aller Regel von Gesetzes wegen als Unternehmer eingestuft (vgl. § 14 BGB) . Dies hat zur Konsequenz, dass man besondere Verbraucherschutzvorschriften wie etwa das Fernabsatzrecht zu beachten hat.

2. Sollte man als "Powerseller" die Ansicht vertreten, dass man kein Unternehmer sei, trägt man insoweit die volle Beweislast. In diesem Zusammenhang wird die Beweisführung jedoch nur sehr schwer zu führen sein (vgl. obige Ausführungen).

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