Elektroschrottgesetz FAQs: Die Antworten zu Ihren Fragen (Teil 1)

30.05.2006
Vor rund zwei Wochen riefen wir Sie auf, uns Ihre Fragen zum Elektroschrottgesetz zu mailen. Ein Expertenteam beantwortet nun die ersten Fragen.

Das Elektroschrottgesetz ist immer noch erklärungsbedürftig. Deshalb haben wir Sie aufgerufen, uns Ihre Fragen zu mailen. Ein Expertenteam liefert nun weitere Antworten auf Ihre Fragen.

Haben auch Sie spezielle Fragen zum ElektroG? Mailen Sie uns und wir leiten Ihre Fragen zu unserem Expertenteam weiter. Die Antwort finden Sie dann in wenigen Tagen auf unserer Webseite.

Frage: Als Distributor sind wir teilweise auch Importeur von Produkten und Systemen und haben damit den Status des "Erstinverkehrbringers". Richtig?

Antwort: Ja, das ist richtig. Erstinverkehrbringer ist, wer Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland als erster in Deutschland auf den nationalen Markt bringt.

Frage: Dürfen wir dann als "Erstinverkehrbringer" Ware, die wir schon vor dem 01.07.2006 an Lager haben, die jedoch nicht ROHS-kompatibel ist, trotzdem weiter verkaufen?

Antwort: Nach § 5 ElektroG genügt es im Zusammenhang mit der RoHS-Kompatibilität, wenn ein Elektro- oder Elektronikgerät vor dem 1. Juli 2006 irgendwo innerhalb der Europäischen Union auf den Markt gebracht wurde. Die Verfügungsgewalt über das Gerät muss also in Deutschland, Frankreich oder anderswo vom Hersteller/Erstinverkehrbringer an den nächsten in der Verkaufskette übertragen worden sein. Dazu ist es rechtlich nicht immer erforderlich, dass das Gerät das Lager verlässt. In Deutschland beispielsweise kann das Eigentum am Gerät auch durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Lageristen übertragen werden.

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