Nachlass genau regeln

Erbengemeinschaften vermeiden

18.07.2011
Erbstreitigkeiten bei Erbengemeinschaften ziehen oft jahrelange Gerichtsprozesse nach sich.

Jahr für Jahr werden in Deutschland rd. 200 Milliarden Euro vererbt. Häufig sind dabei an der Erbschaft mehrere Personen beteiligt, da der Verstorbene seinen Nachlass gar nicht oder nur ungenügend geregelt hat.

Dadurch, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (Dansef) mit Sitz in Stuttgart, entstehen häufig die allseits so gefürchteten Erbengemeinschaften, die oft im Streit und am Schluss dann in aller Regel auch vor Gericht enden.

Sind an einer Erbschaft mehrere Personen beteiligt, so Henn, spricht man von einer sog. "Erbengemeinschaft". Diese ist eine "Gemeinschaft zur gesamten Hand", was bedeutet, dass das Nachlassvermögen bis zur Einigung hierüber gemeinschaftliches Vermögen aller Erben ist. Kein Erbe kann für sich allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Es wird immer die Zustimmung aller Erben benötigt. Häufig entstehen diese Erbengemeinschaften, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlässt und dadurch die gesetzliche Erbfolge eintritt, betont Henn.

Hierzu macht er folgendes Beispiel auf, das die Problematik verdeutlicht:

Hinterlässt der Verstorbene z. B. ohne Testament im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft seine Ehefrau, jedoch keine Kinder, sein Vater lebt noch, die Mutter ist bereits vorverstorben wie ebenso eine Schwester, die jedoch zwei Kinder hatte, es lebt jedoch noch ein Bruder, so entsteht hier folgende Erbengemeinschaft:

Die Ehefrau beerbt ihren Mann nur zu drei Viertel Anteil, der Vater zu einem Achtel Anteil, der noch lebende Bruder zu einem Sechszehntel Anteil und die beiden Kindern der bereits vorverstorbenen Schwester (Nichten und Neffen) zu je einem Zweiunddreißigstel Anteil.

Es liegt auf der Hand, so betont auch sein Nürnberger Vorstandskollege und ebenfalls Dansef-Vizepräsident, der Erb- und Steuerfachanwalt sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, dass bei derartigen Konstellationen die Erbauseinandersetzung häufig nicht ohne Schwierigkeiten erfolgt. Häufig bleibe bei mangelnder Einigung unter den Erben dann häufig nur noch der Prozessweg übrig, was sich bisweilen jahrelang hinziehen könne.

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