Nachlass genau regeln

Erbengemeinschaften vermeiden

18.07.2011

Gütliche Einigung für alle Beteiligten vorteilhaft

Vor diesem Hintergrund, so betont Dr. Gieseler ausdrücklich, sollten alle Beteiligten schon aus eigenem Interesse an einer möglichst gütlichen Einigung interessiert sein. Sei dies der Fall, könne die Erbenauseinandersetzung ohne Weiteres vorgenommen werden, wenn alle Erben dieser zustimmen. Hierbei sind die Miterben in der Gestaltung frei, d. h., es ist z. B. möglich, einem Miterben etwa vorhandenen Haus- und Grundbesitz zu Alleineigentum übertragen, während andere Miterben etwaige Spar- und Wertpapierguthaben oder sonstige Nachlassgegenstände erhalten. Es sei auch möglich, so Dr. Gieseler, dass bei Wertverschiebungen ein Miterbe an die anderen Beteiligten Ausgleichszahlungen für den erhaltenen Mehrwert entrichtet. Die Erbenauseinandersetzung könne unter den Beteiligten zwar grundsätzlich formfrei, sollte zum Zwecke der Rechtssicherheit jedoch in Schriftform, erfolgen. Gehöre zum Nachlass allerdings Haus- und Grundbeitz, sei der Vertrag notariell zu beurkunden.

Mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages und nach erfolgter Teilung des Nachlasses ist die Erbengemeinschaft aufgelöst. Jeder Miterbe kann nunmehr allein über die ihm zugeteilten Nachlassgegenstände verfügen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben die Teilung vermitteln. Dieses kann die Vermittlung selbst vornehmen oder auch z. B. einen Notar damit beauftragen. Erfolgt auch hierdurch dann keine Einigung unter den Miterben, so betont Dr. Gieseler, bleibt nur noch der Prozessweg offen. Ein Miterbe kann, meistens anwaltlich vertreten, einen Teilungsplan aufstellen und die Miterben auf Durchführung der Aufteilung verklagen.

Es liege auf der Hand, so die beiden Erbrechtsexperten, dass sich derartige Verfahren oft jahrelang hinziehen, nicht selten mit großem Streit unter den Miterben zum Nachteil des Nachlasses, der durch Anwalts- und Gerichtskosten häufig kräftig geschmälert wird. Allen Beteiligten sei in einem derartigen Fall daher nur dringend anzuraten, sich möglichst einvernehmlich zu einigen, oder besser noch, so die Experten: Der Verstorbene hat seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten durch ein einwandfreies Testament geregelt, das solchen Auswirkungen vorbeugt und es gar nicht erst zu einer Erbengemeinschaft kommt.

Henn und Gieseler empfehlen, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf die Anwälte/-innen in der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (www.dansef.de) verweisen. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Dansef, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de

Dr. Norbert Gieseler, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Dansef-Vizepräsident, c/o Dr. Scholz & Weispfenning, Nürnberg, Tel.: 0911 244370, E-Mail: kanzlei@scho-wei.de, Internet: www.scho-wei.de

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