"Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit"

Fallstricke für eBay-Händler

15.12.2010
Die Angabe "100 % Originalware" kann auch im Webshop wettbewerbswidrig sein, sagt Johannes Richard.
In bestimmten Werbeaussaagen von Internet-Shops sehen Gerichte eine Irreführung.
In bestimmten Werbeaussaagen von Internet-Shops sehen Gerichte eine Irreführung.

Bereits für Angebote im Internetportal eBay gibt es Rechtsprechung, wonach der Hinweis "garantiert echt" wettbewerbswidrig sein kann. Dies hatte das Landgericht Bochum mit Urteil vom 10.02.2009 entschieden. Ein eBay-Händler hatte mit dem Hinweis geworben: "Garantie - Echtheitsgarantie - Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalware."

Das Gericht hatte hier eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten angenommen und dabei auch berücksichtigt, dass gerade bei eBay häufig gefälschte Markenwaren angeboten werden. Hinzu kommt, dass nach den eBay-Grundsätzen das Angebot von Repliken und Fälschungen selbstverständlich verboten ist. Durch Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 23.07.2010, Az.: 38 O 19/10, ist diese Rechtsprechung jetzt auch auf Internet-Shops ausgeweitet worden.

Ein Internethändler hatte mit "Wir verkaufen nur 100 % Originalware direkt vom Hersteller" geworben. Das Gericht hatte dies, ebenso wie damals das Landgericht Bochum, als wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und somit als Irreführung angesehen. Hierzu hatte das Gericht ausgeführt:

"Soweit der Beklagte mit dem Begriff "100 % Originalware" wirbt, handelt es sich um eine Irreführung durch Hervorheben einer Selbstverständlichkeit, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG. Es mag unterstellt werden, dass bspw. bei Sonnenbrillen im Internet auch Plagiate angeboten werden. Solche Fälle betreffen jedoch vornehmlich schwer identifizierbare Anbieter auf Plattformen. Im Bereich des als grundsätzlich seriös einzuschätzenden Internetversandhandels für Kontaktlinsen und Brillen, auf dem sich die Parteien dieses Rechtsstreites bewegen, bedeutet das Angebot von Markenware eines bestimmten Herstellers nach der Auffassung des Publikums selbstverständlich, dass es sich um Originalware handelt. Im Rahmen des Wettbewerbs zwischen Händlern, die erkennbar vollständige Sortimente von Brillen und Kontaktlinsen anzubieten in der Lage sind, wirkt das Herausstellen der Selbstverständlichkeit "100 % Originalware" zudem als Hinweis auf mögliche Zweifelhaftigkeit in dieser Hinsicht in Bezug auf vergleichbare Anbieter, die sich nicht mit dieser Angabe schmücken. Da der Kläger die Angabe nur unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einer Selbstverständlichkeit rügt, bedarf es keiner Klärung, ob der Direktbezug von Kontaktlinsen beim Hersteller zutrifft."

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