32 Fragen und Antworten

FAQ zum Widerrufsrecht

26.10.2010

11. Was hat es mit dem Wertersatz beim Widerruf auf sich?

Das Gesetz ermöglicht es, dass ein Unternehmer (Verkäufer) vom Verbraucher (Käufer), der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen kann. Dazu musste der Unternehmer bisher den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese mögliche Rechtsfolge und eine Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu vermeiden, hinweisen. Nach neuer Rechtslage seit dem 11.6.2010 genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss entsprechend belehrt. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet in aller Regel, dass die Belehrung bis spätestens am nächsten Tag zu erfolgt sein muss.

12. Warum ist die Rechtslage beim Wertersatz im Widerrufsrecht derzeit so unklar?

Zuletzt gab es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das es in Frage stellt, ob die deutsche Regelung zum Wertersatz tatsächlich rechtens ist. Bis hier endgültige Klarheit herrscht, besteht eine rechtliche Schwebelage, in der niemand genau weiß, was nun gilt. Es bleibt somit abzuwarten, bis hier eine endgültige Klärung eingetreten ist.

13. Wie lange ist die Widerrufsfrist?

Von Gesetzes wegen beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat. Zwei Wochen beträgt sie, wenn bis zum Vertragsschluss oder zumindest unverzüglich danach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn die Belehrung zeitlich später erfolgt. Um die jeweilige Frist einzuhalten, genügt es, wenn die Widerrufserklärung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) oder die Ware selbst rechtzeitig abgesendet wird.

14. Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?

Die Widerrufsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Eine Belehrung auf einer Internetseite entspricht nicht der erforderlichen Textform, eine Belehrung in einer E-Mail dagegen schon! Nach alter Rechtslage musste der Unternehmer spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Widerrufsrecht belehrt haben, damit die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt. Erfolgte die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so stand dem Verbraucher von Gesetzes wegen eine Widerrufsfrist von einem Monat zu. Nach neuer, seit dem 11.6.2010 geltender Rechtslage genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, in der Regel somit spätestens einen Tag danach, über das Widerrufsrecht belehrt. Auch dann beträgt nun die Widerrufsfrist zwei Wochen. Geht es - wie zumeist - um die Lieferung von Waren, so beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware.

Belehrt ein Unternehmer den Verbraucher überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so erlischt dieses spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Unter Umständen kann das Widerrufsrecht aber sogar auch länger als sechs Monate gelten, insbesondere wenn bei einem Fernabsatzgeschäft der Unternehmer nicht vollständig seinen Informationspflichten nachgekommen ist.

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