Geschäftsführer: Das Risiko der persönlichen Haftung

23.03.2007

Manager sind einer Vielzahl von Haftungsnormen ausgesetzt. So gibt es bei Kapitalgesellschaften (im Wesentlichen Aktiengesellschaft und GmbH) eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen der Haftung gegenüber außenstehenden Dritten (Außenhaftung) und der gegenüber der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung). Die Außenhaftung des Managers ist im Regelfall nicht gegeben. Nur in Ausnahmefällen lässt die Rechtsprechung derartige Durchgriffshaftungen zu, wobei zwischenzeitlich das gesetzliche Leitbild der Haftungsabschottung auch im Bereich der Manager immer stärker eingeschränkt wird. Diese Tendenz wird sich mit der geplanten Herabsetzung der erforderlichen Stammkapitalaufbringung bei der GmbH und die immer weitere Annäherung an angloamerikanische Gesellschaftsstrukturen zunehmen.

Massiv zugenommen haben die Fälle der Innenhaftung, bei welchen das Unternehmen gegen den Manager vorgeht.

Bereits seit einem Urteil des BGH vom November 2002 ist der Geschäftsführer einer GmbH den bislang strengeren Haftungsregelungen des Vorstandes einer Aktiengesellschaft verpflichtet. Manager und Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines gewissenhaften ordentlichen Geschäftsleiters anwenden.

Die besondere Problematik der Innenhaftung besteht in der gesetzlichen Beweislastumkehr. Nicht das Unternehmen muss die unsorgfältige Geschäftsführung unter Beweis stellen, sondern es ist Aufgabe der Geschäftsführer/Vorstände, den vollen Beweis dafür zu führen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Die Organe haften hierbei gesamtschuldnerisch.

Die Haftung des Geschäftsführers/Vorstandes reicht von leicht fahrlässigen Verstößen gegen Pflichten des Anstellungsvertrages bis zu vorsätzlich begangenen Straftaten. Die Rechtsprechung trägt hierbei ständig zu einer Verschärfung der Managerpflichten bei.

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