Produktverkauf auf Plattformen

Händler-AGB bei Amazon nicht Vertragsbestandteil

24.04.2012

Fehlerhaftes Impressum

Auch das Impressum des Beklagten war nicht in Ordnung, befand das Gericht.

Dort hielt er lediglich seine Anschrift und eine e-Mail-Adresse bereit. Weitere Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, fehlten jedoch. Eine solche weitere Möglichkeit sieht das Gesetz jedoch vor und dies verlangt auch der EuGH.

"Diese Informationen müssten nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen, sondern können auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich der Nutzer des Dienstes im Internet an den Unternehmer wenden kann.

Einen derartigen Kommunikationsweg hat der Verfügungsbeklagte jedoch nicht eröffnet. Unstreitig zwischen den Parteien ist geblieben und ergibt sich auch aus den zu den Anlagen gereichten Unterlagen, dass das elektronische Kontaktformular einen E-Mail-Verkehr mit Amazon eröffnet, die die Anfrage an den Verfügungsbeklagten weiterleitet.

Somit fehlt es an der Unmittelbarkeit der Kontaktaufnahme, die über einen Dritten stattzufinden hat.”

Fazit

Händler sollten versuchen, Amazon zu entsprechenden Änderungen zu bewegen. Bis dies geschehen ist, sollten Händler auf jeden Fall eine Widerrufsbelehrung verwenden, in der die 40-Euro-Klausel nicht enthalten ist, sondern die Standard-Formulierung "Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.” Allerdings ist auch zweifelhaft, ob der Händler den Verbraucher vorab überhaupt in der vorgeschriebenen Art und Weise bei Verkäufen über Amazon über das Widerrufsrecht informieren kann. (oe)
Der Autor Martin Rätze schreibt auf shopbetreiber.blog.de.
Kontakt: www.shopbetreiber-blog.de

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