Ab wann gilt der "neue" Höchstbetrag?

Handwerkerleistungen – 1.200 Euro bestätigt

19.03.2010
Finanzgericht Münster: Die höhere Steuerermäßigung für Renovierungsaufwendungen gilt erst ab 2009.

Aus Sicht des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 Euro heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 15.01.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11.12.2009, Az.: 10 V 4132/09 E.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern Renovierungsarbeiten durchführen lassen. Von den hierfür im gleichen Jahr gezahlten Beträgen entfielen ca. 4.120 Euro auf Handwerkerlöhne. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar unter Hinweis auf § 35a EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent dieser Aufwendungen (= 824 Euro) geltend. Sie vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und damit am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten sei und der "neue" Höchstbetrag von 1.200 Euro daher bereits für das Jahr 2008 gelte.

Das Finanzamt sah dies anders. Es ermäßigte die Steuer lediglich um 600 Euro, da - so das Finanzamt - im Jahr 2008 noch der "alte" Höchstbetrag für eine entsprechende Steuerermäßigung von 600 Euro anwendbar sei.

Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Münster jetzt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuer angeschlossen, so Passau.

Zur Startseite