Ab wann gilt der "neue" Höchstbetrag?

Handwerkerleistungen – 1.200 Euro bestätigt

19.03.2010

Gesetz zur "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"

Das Gesetz zur "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 führe - wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden seien - nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrages von 1.200 Euro. Die gesetzliche Neuregelung sei in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrages bereits in sich widersprüchlich und daher auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrages erst ab dem Jahr 2009 gelte.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de

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