Rechtmäßigkeit zweifelhaft

Hinterziehung von Umsatzsteuer

31.01.2011
Gericht zur Steuerfestsetzung nach fast zehnjähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung
Maßnahmen der Steuerfahndung können sich lange hinziehen.
Maßnahmen der Steuerfahndung können sich lange hinziehen.

Im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat der Umsatzsteuersenat des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 (Az.: 6 V 1924/10) u.a. zu der Frage Stellung genommen, welche Auswirkungen die fast zehnjährige Unterbrechung einer Steuerfahndungsprüfung (Steufa) auf die anschließend erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung hat.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 28.12.2010 bekannt gegebene Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz.

Im Streitfall wurde bei dem Antragsteller (A) im Oktober 1998 ein Strafverfahren wegen u.a. des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet und eine Steufa begonnen, weil festgestellt worden war, dass der A und seine Ehefrau im Jahre 1993 anonym 390 000.- DM nach Luxemburg transferiert hatten. Nachdem zunächst Ermittlungen bei Banken durchgeführt wurden, wurde im Dezember 1998 die Steufa aus in der Sphäre des Finanzamtes (FA) liegenden Gründen unterbrochen, im November 2008 wurde die Prüfung fortgesetzt. Nach einer Schlussbesprechung ergingen im Mai 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1995.

Nachdem das FA den Antrag des A auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, wandte sich dieser mit einem Antrag auf AdV an das FG Rheinland-Pfalz, den er dahin begründete, dass zum Zeitpunkt der geänderten USt Bescheide im Mai 2010 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Gründe für die Unterbrechung des Verfahrens lägen allein beim FA. Dagegen war das FA der Ansicht, der Antrag auf AdV sei abzulehnen. Wegen Überlastung der Prüferin habe die Prüfung Ende 1998 unterbrochen werden müssen. Es habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Festsetzungsverjährung unterbrochen und eine Änderung der Steuerfestsetzungen möglich gewesen sei; außerdem sei hinsichtlich sämtlicher Steuerfestsetzungen der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, danach gelte die erweiterte zehnjährige Festsetzungsverjährung.

Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Antrag auf AdV statt und führte u.a. aus, im Streitfall gelte die Besonderheit, dass sich die Einleitung des Strafverfahrens ausdrücklich nur auf die USt für das Jahr 1992 beziehe, so Passau.

Zur Startseite