Youtube gegen MP3-Konvertierungsdienst

Ist Downloaden nun legal oder illegal?

06.08.2012

Privatkopie durch den Nutzer?

Aus Sicht des Nutzers stellt sich natürlich die Frage, ob er Konvertierungsdienste weiter nutzen darf. Wenn man davon ausgeht, dass Youtube das Recht auf Privatkopie nicht einschränken oder ausschließen darf, ist eine Vervielfältigung im Rahmen des § 53 UrhG zulässig.

Problematisch ist dabei, dass eine zulässige Privatkopie voraussetzt, dass das Original, also das Youtube Video, nicht offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht worden ist. Youtube-Videos sind nicht per se rechtswidrig. Angesichts der Tatsache, dass Youtube mittlerweile mit sehr vielen Künstlern und Plattenfirmen kooperiert, ist für den Nutzer nicht mehr ohne Weiteres erkennbar, ob das Video unter Verletzung von Urheberrechten auf Youtube hochgeladen wurde. Es gibt mittlerweile zahlreiche Künstler, die Youtube als Werbeplattform nutzen und auf diese Weise Ihre Bekanntheit steigern. Offensichtlich rechtswidrig ist ein Video lediglich dann, wenn die Rechtswidrigkeit ihm gewissermaßen auf die Stirn geschrieben ist, z.B. bei einem Kinofilm, der erkennbar von der Leinwand abgefilmt worden ist. In der Regel kann der Nutzer die Rechtmäßigkeit des Videos jedoch nicht nachprüfen. Er muss daher davon ausgehen, dass das Youtube-Video nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Es muss außerdem unterschieden werden zwischen Privatkopien, die man selbst mit Hilfe einer Software vornimmt und solchen, die man bei einem Dritten wie Youtube-MP3.org in Auftrag gibt. Zwar ist es auch möglich eine rechtmäßige Privatkopie von einem Dritten anfertigen zu lassen, jedoch ist das Risiko, dass es eine solche Kopie aus dem Bereich der Privatkopie herausfällt höher. So z.B. wenn der Dritte durch Werbeschaltungen Einnahmen erzielt. Sicherer ist daher die eigenständige Nutzung einer Konvertierungssoftware.

Abmahnungen von Nutzern wegen des Downloads bei Youtube hat es bisher nicht gegeben. Youtube hat die Konvertierungsdienste bisher einfach ignoriert. Ob der aktuelle Streit eine Trendwende einläutet bleibt abzuwarten. Nutzern ist daher zu empfehlen, auf Youtube-Downloader Software zu setzen, denn diese selbst angefertigten Kopien sind auf jeden Fall legal.

Der Autor Christian Solmecke, LL.M., ist Rechtsanwalt, Partner in der Kölner Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke und Spezialist für Internetrecht.
Kontakt:
Wilde, Beuger & Solmecke Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672, Köln, Tel.: 0221 951563-23, E-Mail: solmecke@wbs-law.de, Internet: www.wbs-law.de

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