Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten

Jeden Tag woanders? Tatsächliche Fahrtkosten ansetzen

16.04.2009
Nach einem Urteil des BFH gilt die Regelung zur Entfernungspauschale in diesem Fall nicht.

Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. (BFH Az.: VI R 39/07)

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 25.02.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 18.12.2008. In dem ausgeurteilten Fall war der Kläger im Streitjahr 2004 an 257 Werktagen als Bauarbeiter auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt, die bis zu 45 Kilometer von seinem Wohnort entfernt lagen. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten des Klägers mit dem eigenen PKW jedoch zu solchen Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 Kilometer von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung (EStG).

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers, mit dem er den Ansatz der tatsächlichen Kosten (in Höhe des Pauschbetrags von 0,30 Euro je Kilometer) begehrte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt. Mit der Revision rügte das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Die Fahrtkosten des Klägers zu den wechselnden Tätigkeitsstätten in einer Entfernung von der Wohnung von weniger als 30 Kilometer (sog. Einzugsbereich) könnten als Werbungskosten nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits 1985 entschieden, dass die tatsächlichen Kosten nur für solche Fahrten angesetzt werden könnten, die über den Einzugsbereich hinausgehen; die innerhalb dieses Bereichs liegenden Fahrten unterlägen der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Diesen Rechtsgrundsatz habe der BFH auch in seiner neueren Rechtsprechung nicht aufgegeben.

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