Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten

Jeden Tag woanders? Tatsächliche Fahrtkosten ansetzen

16.04.2009

Wechselnde Einsatzstellen sind nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt

Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann indessen schon deshalb nicht für Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden, weil derartige Einsatzstellen nicht auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt seien. Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erweise sich bei Fahrten zu wechselnden Tätigkeitsstätten als systemwidrig, weil der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsätzen im Interesse des Arbeitgebers beweglich bleiben muss, er deshalb typischerweise oft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und die Entfernung der sich laufend ändernden Tätigkeitsstätten vom Wohnort oft stark schwankt.

Diese Sachlage ist typischerweise auch bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eines Arbeitnehmers innerhalb eines Einzugsbereichs von 30 Kilometer gegeben.Hieraus ergibt sich, dass Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Passau empfiehlt Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, die Vorlage zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater sowie Vizepräsident und Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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