Neues Unterhaltsrecht

Kochtopf statt Karriere?



Rechtsanwalt Martin Weispfenning ist seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. 2008 hat er sich zum Fachanwalt für Familienrecht qualifiziert. Als Vizepräsident ist er für die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht mit Sitz in Stuttgart, kurz DANSEF tätig.

Frau hat Job aufgegeben

Der Antragsteller ist in fester Anstellung, während die Antragsgegnerin einige Jahre nach der Geburt ihre Festanstellung bei einem Großkonzern aufgab. Sie widmete sich seitdem der Kindererziehung und war zeitweise selbstständig, zeitweise angestellt als Verkäuferin tätig.

Der Antragsteller ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts-Familiengerichts Wolfsburg vom 09.07.2008 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von rund 600 € verurteilt worden. Das Amtsgericht hat den Unterhalt anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte errechnet und ihn der Antragsgegnerin unbefristet zugesprochen, weil ihr derzeit erzieltes Einkommen in diesem Umfang unter dem liegt, das sie (wahrscheinlich) heutzutage erzielen würde, wenn sie ihre Arbeitsstelle damals nicht aufgegeben hätte.

Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat seine Berufung bereits mit Urteil vom 09.06.2009 zurückgewiesen. Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst mit Urteil vom 16.02.2011 die Entscheidung des OLG Braunschweig bestätigt.

Der BGH bestärkte die Braunschweiger Richter zunächst darin, dass ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung der Ehe gegeben sei.

Richtig erkannt habe der Senat des Oberlandesgerichts auch, dass der Anspruch nicht zeitlich befristet sei, weil ehebedingte Nachteile entstanden seien. Darunter seien solche Erwerbsnachteile zu verstehen, die durch die während der Ehe praktizierte Rollenverteilung entstanden seien. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Rollenverteilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst später praktiziert worden sei. Auch sei es nicht von Bedeutung, ob die Aufgabe der Festanstellung im Einverständnis des anderen Ehegatten oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Bei den im Gesetz genannten Kriterien handele es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhafte, weshalb im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfinde.

Ehebedingter Nachteil?

Ein ehebedingter Nachteil liege nur dann nicht vor, wenn der Arbeitsplatzverlust nichts mit der ehelichen Rollenverteilung zu tun habe. Dies sei etwa der Fall, wenn der Job aufgrund eines Entschlusses zur beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet worden sei.

Eine Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche ist danach entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht der Regelfall. Dafür, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast.

Es empfiehlt sich in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, zum Beispiel bei den bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (oe)

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