Landgericht München I: Erneute Bestätigung der Wirksamkeit der GPL

22.10.2007

Lieferung des Lizenztexts als Beilage zu GPL geschützter Software erforderlich

Nachdem Skype über die Verletzung der GPL informiert worden war, hatte SMC das Telefon mit einem Beiblatt versehen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die genutzte Software durch die GPL oder die Lesser GPL (LGPL) geschützt sei und wo der Quelltext erhältlich sei. Das Landgericht München I entschied, dass dieses Vorgehen nicht ausreicht, um den Bestimmungen der GPL zu entsprechen. Entsprechend Ziff. 1 GPL müsse der Lizenztext selbst, nicht nur ein Hinweis darauf, mitgeliefert werden. Zudem sei der pauschale Hinweis auf zwei unterschiedliche Lizenzen nicht bestimmt genug. Der Kunde müsse der Information genau entnehmen können, welche Teile der GPL, welche der LGPL unterstünden. Gemäß Ziff. 3 der GPL müsse des Weiteren der Quelltext unmittelbar dem Produkt beigelegt werden. Skype selbst wurde nicht als Distributor des Telefons eingestuft. Da jedoch das Telefon über die Webseite von Skype angeboten wurde, urteilte das Gericht, dass Skype nach einem entsprechenden Hinweis auf die Rechtsverletzung hätte überprüfen müssen, ob das Telefon zukünftig unter Übereinstimmung mit den Bestimmungen der GPL vertrieben wurde. Unterlasse Skype eine gründliche Prüfung, könne es als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Skype hätte demnach das Telefon nicht weiter auf der eigenen Webseite anbieten dürfen, da trotz Beifügung des Beiblatts eine Verletzung der Bestimmungen der GPL vorlag.

Bisherige Entscheidungen zur Wirksamkeit der GPL

Fall 1: Wann sind die Regelungen der GPL Bestandteil eines Vertrages

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist mittlerweile die dritte, die die Wirksamkeit der GPL zum Gegenstand hat. Bereits im Jahre 2004 hatte das Landgericht München I erstmals zur GPL Stellung nehmen müssen (Landgericht München I, Urteil vom 19.5.2004 - Az. 21 O 6123/04). Im damaligen Fall hatte ein Netzwerkkomponentenhersteller einen Netzwerkrouter vertrieben, der GPL-geschützte Software zur Filterung von Datenverkehr enthielt, ohne Lizenz- und Quelltext beizulegen. In dem Rechtsstreit hatte Harald Welte als Urheber oder mindestens Miturheber der Software ebenfalls die Unterlassung der Verbreitung beantragt. Als weltweit erstes Gericht hatte das Landgericht München I darüber zu entscheiden, ob die GPL als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam in den Vertrag zwischen Urheber und Nutzer einbezogen werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt war zudem die Konstruktion der Rechtsübertragung nach der GPL in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten gewesen. Das Landgericht München I betrachtete die GPL als AGB. Es entschied, dass der Hinweis auf die GPL und die Internetadresse, unter der sie gefunden werden könne, für die Einbeziehung ausreichend sei. Unschädlich sei ferner, dass die rechtsverbindliche Version der GPL in englischer Sprache abgefasst sei, zumindest gegenüber einem gewerblichen Softwarehersteller als Nutzer.

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