Eintrag nicht vergessen

Mehr Netto durch Nutzung von Freibeträgen

23.04.2008

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns getätigt werden, also Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Diese können als Freibetrag für Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Das gilt in bestimmten Fällen beispielsweise für Fachbücher, Werkzeug, Bürobedarf und andere Arbeitsmittel, für Bewerbungskosten, Dienst- und Arbeitskleidung, aber auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Pendlerpauschale

In Ansatz gebracht werden können auch Kosten für die Fahrt zur Arbeit, die so genannte Pendlerpauschale und zwar bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch ab dem ersten Kilometer. Allerdings sollte der Steuerzahler bedenken, dass das Finanzamt gegebenenfalls - nämlich wenn das Bundesverfassungsbericht die Kürzung der Pauschale als verfassungsgemäß einstuft - eine Erstattung der gewährten Freibeträge fordern kann.

Häusliches Arbeitszimmer

Freibeträge für ein häusliches Arbeitszimmer werden nur noch gewährt, wenn sich dort der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" befindet. Das trifft für wenige Arbeitnehmer zu, aber ein externer Arbeitsraum, z.B. auf einer anderen Etage, in der Wohnung der Eltern oder der Freundin, ist nicht von der Einschränkung betroffen. Wird das häusliche Arbeitszimmer anerkannt, können sowohl Raumkosten als auch Kosten für die Ausstattung des Raumes geltend gemacht werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören nicht zur Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers, das heißt, dass die Kosten beispielsweise für den Computer, für Papier und auch für den Schreibtisch uneingeschränkt als Arbeitsmittel, also als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

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