Mitarbeitende Familienangehörige: Arbeitnehmer oder Unternehmer?

31.10.2005

Der mitarbeitende Familienangehörige in sozialrechtlicher Sicht
Ein unter steuerlichen Aspekten anerkanntes Beschäftigungsverhältnis muss nicht notwendigerweise auch sozialversicherungspflichtig sein.


In der Praxis fallen die steuerrechtliche und die sozialrechtliche Bewertung des gleichen Sachverhalts häufig auseinander.
So kann z.B. das einem Arbeitgeber typische Weisungsrecht bei einem Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich sehr zweifelhaft sein, wenn weitere Indizien hinzukommen wie z.B. gemeinsames geschäftliches Bankkonto mit beiderseitiger Verfügungsberechtigung oder gemeinsame Unterschriften unter Verträgen.
So der Fall eines Ehepaares, das die auf den Namen des Ehemannes angemeldete Gastwirtschaft quasi gemeinsam betrieb.

Unter sozialversicherungsrechtlichem Blickwinkel hält dem so genannten Fremdvergleich mit einem "normalen“ Arbeitnehmer sicherlich auch ein familiäres Beschäftigungsverhältnis nicht stand, bei dem der Angestellte das eigentliche Know-how besitzt und der Arbeitgeber die "offizielle“ Geschäftsführung ausübt.
So der Fall dreier Gesellschafter einer GbR, die ihre Anteile auf ihre Ehefrauen übertrugen und sich dann von diesen als Arbeitnehmer anstellen ließen.

Und auch das (fast) schrankenlose Agieren des vermeintlichen Angestellten in Kombination mit Umsatzbeteiligung, Kontoberechtigung und Eigentum des Betriebsgebäudes kann steuerrechtlich als Arbeitsverhältnis, sozialversicherungsrechtlich jedoch als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.
So der Fall eines von der Ehefrau angemeldeten Handelsgewerbes, welches vom Ehemann als angestellten kaufmännischen Leiter in einem von ihm erbauten und an die Ehefrau vermieteten Betriebsgebäudes selbständig geführt wurde.

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