Kein Druck auf den Käufer möglich

Negativbewertung – Ärgernis für eBay-Händler

22.06.2009

Anspruchsgrundlage Zurückbehaltungsrecht?

Eine mögliche Anspruchsgrundlage des schlecht bewerteten Verkäufers könnte in § 273 BGB, dem sogenannten Zurückbehaltungsrecht liegen. Es heißt dort:
§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus dem selben rechtlichen Verhältnis, aus dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)

Schon ein Jura-Student in den ersten Semestern lernt, dass das Zurückbehaltungsrecht an drei Voraussetzungen geknüpft ist:
- gegenseitig
- fällig
- konnex

Konnexität bedeutet, dass die Ansprüche in einem gegenseitigen Verhältnis stehen müssen. Dies ist bei dem Verhältnis "Rückzahlung des Kaufpreisanspruches im Verhältnis zu Rücknahme negativer Bewertung" nach wohl zutreffender Ansicht des Amtsgerichtes nicht der Fall. Es heißt sofern im Urteil "Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von der Beklagten und Widerklägerin behaupteten unrichtigen Bewertung bei eBay besteht schon deshalb nicht, weil die erforderliche Konnexität der Ansprüche fehlt. Hierfür müssen die beiderseitigen Ansprüche in einem derart engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass ein einseitiges Anspruchsverfolgen treuwidrig erschiene. Dies ist im vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Klägerin (Käuferin) zugemutet werden sollte, noch weitere Zeit auf die Rückzahlung ihres Kaufpreises warten zu müssen, zu dessen Bezahlung sie durch die Beklagte und Widerklägerin auf Grund unrichtiger Angaben (falsche Artikelbeschreibung) veranlasst wurde." Die Anmerkungen in den Klammern sind unsere Kommentierung und gehören nicht zu den offiziellen Entscheidungsgründen und dienen lediglich der Verdeutlichung. Selbst behauptete Umsatzeinbußen auf Grund negativer Bewertungen sind für einen Zurückbehaltungsanspruch nicht ausreichend, so das Amtsgericht München.

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