EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt

Neues UWG - jetzt noch mehr Abmahnungen?

04.02.2009

Das Ende der Bagatelle

Sehr viel weiter gefasst ist § 3 UWG. Während nach der alten Gesetzeslage Handlungen wettbewerbswidrig waren, die den Wettbewerb "nicht nur unerheblich beeinträchtigten", muss man nach der neuen Fassung sagen, dass eigentlich nichts mehr eine Bagatelle darstellt. Ein altes Beispiel für eine Bagatelle ist bspw. die nicht unumstrittene Rechtsprechung, dass fehlende Grundpreisangaben eine Bagatelle darstellen könnte, wenn sich der Verbraucher auch so den Grundpreis selbst errechnen kann. Auch bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung waren einige Gerichte dazu übergegangen, dies als Bagatelle zu bezeichnen. Nunmehr sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. § 3 Abs. 3 verweist auf einen Anhang von Regelbeispielen, die stets unzulässig sind: die sogenannte "Schwarze Liste". Zu dieser Liste gehören 30 Beispielfälle, die ohne Wenn und Aber auf jeden Fall wettbewerbswidrig sind, darunter die Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen ohne erforderliche Genehmigung.

Von Belang sein kann auch Nr. 5 der Liste, wenn nicht genug Ware vorhanden ist (sogenannte Lockangebote).

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