EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt

Neues UWG - jetzt noch mehr Abmahnungen?

04.02.2009

Wichtig kann zudem Nr. 8 werden, nämlich Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache anzubieten als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäftes geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des EU-Staates ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist. Dies kann der Unternehmer dadurch umgehen, indem er Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäftes darüber aufklärt, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden. Auch nicht uninteressant ist Nr. 10, demzufolge die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindruckes wettbewerbswidrig ist, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine Besonderheit des Angebotes dar. Ein Beispiel wäre die Bewerbung mit gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsfristen oder eines Widerrufsrechtes.

Letztlich wird man die Einzelfallrechtsprechung zu den 30 Punkten abwarten müssen. Wenn jedenfalls ein Punkt der "schwarzen Liste" erfüllt ist, liegt ein Wettbewerbsverstoß ohne Wenn und Aber vor.

Irreführung durch Unterlassen

Ein neuer § 5 a UWG regelt die wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen. § 5 a UWG entspricht Art. 7 der UGP-Richtlinie.

Wichtig ist, dass § 5 a Abs. 1 UWG für alle Marktteilnehmer gilt, während § 5 a Abs. 2 UWG ausschließlich gegenüber Verbrauchern gilt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 5 a Abs. 1 UWG beabsichtigte, den kaufmännischen Verkehr nicht mit Informationsanforderungen zu belasten, die in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen. Im Übrigen müssen die vorenthaltenen Informationen auch geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Von Bedeutung ist auch § 5 a Abs. 3 UWG, der auch für den Internethandel wichtig werden dürfte. Es werden hier verschiedene Informationen genannt, die als wesentlich gelten, wobei dieser Anschein erschüttert werden kann. Hierzu gehört insbesondere die Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten. Falls diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, muss auf die Tatsache hingewiesen werden, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Zu den Pflichtinformationen gehören auch die Information zum Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder auf Widerruf.

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