EU-Richtlinie

Neues zu Cookies

07.08.2012

Tracking-Cookies von Social Plug-Ins

Ebenfalls nicht ausgenommen seien Tracking-Cookies der Plug-Ins - und zwar sowohl bei Mitgliedern, als auch bei Nicht-Mitgliedern. Da diese Cookies nur personenbezogenem Marketing und der Marktforschung dienten, sei eine rechtliche Grundlage für deren Zulässigkeit nicht erkennbar:

"Without consent, it seems unlikely that there is any legal basis for social networks to collect data through social plug-ins about non-members of their network. By default, social plug-ins should thus not set a third party cookie in pages displayed to non-members. On the other hand, as previously noted, social networks have ample opportunity to collect consent from their members directly on their platform if they wish to conduct such tracking activities, having provided their users with clear and comprehensive information about this activity.”

Für solche Cookies wäre demnach eine Einwilligung einzuholen.

Cookies von Werbenetzwerken

Bei Third Party Advertising Cookies (wie z.B. zum Affiliate Marketing) sei ebenfalls grundsätzlich eine Einwilligung einzuholen, da diese unter keine der Ausnahmen fallen.

Cookies von Analyse-Tools

Analyse-Tools zur Messung des Besucherverhaltens sind inzwischen auf fast jeder Website im Einsatz. Auch hier sieht die Datenschutzgruppe keine Ausnahme für das Einwilligungserfordernis bei der Nutzung von Cookies.

Diese Tools würden zwar von vielen Website-Betreibern als erforderlich angesehen werden, aus Sicht des Nutzers seien sie aber gerade nicht erforderlich um eine bestimmte Funktion nutzen zu können. Im Gegenteil, der Nutzer könne auch dann noch sämtliche Funktionen der Website wahrnehmen, wenn das Setzen von Cookies verhindert wird.

Diese Auffassung ist - auch wenn sie nicht überraschend ist - für Shopbetreiber alles andere als erfreulich. Ein kleiner Lichtblick: Die Datenschutzgruppe sieht das Problem und regt an, bei einer erneuten Überarbeitung von Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme für anonymisierte First Party Cookies zu schaffen, die ausschließlich zu statistischen Zwecken gesetzt werden. Hierbei sei kein großes Risiko für die Privatsphäre zu erwarten, wenn der Nutzer klar darüber informiert werde und ihm entsprechende Sicherheitsmaßnahmen wie etwa eine Opt out-Möglichkeit, zur Verfügung gestellt werden würden.

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