Tipps für Firmen

Oft falsch gemacht - Werbung mit Testergebnissen

22.03.2011

- Irreführung über das Abschneiden im Verhältnis zur Konkurrenz

Die Werbung mit Testergebnissen darf außerdem nicht über das Verhältnis des beworbenen Produkts zu den ebenfalls getesteten Konkurrenzprodukten täuschen. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise ein Produkt mit der Werbeaussage "Test gut" beworben wird, dieses Erzeugnis die Note "gut" tatsächlich auch tatsächlich erhalten hat, das Produkt jedoch - immer noch - unter dem Notendurchschnitt sämtlicher getesteter Erzeugnisse geblieben ist.

Mit dem Siegel "Test gut" wird dem Verkehr nämlich eine besondere Güte vorgespiegelt, die angesichts der besser getesteten Konkurrenzprodukte tatsächlich gar nicht gegeben ist. Dagegen ist es nicht irreführend, wenn mit dem Siegel "Test gut" geworben wird, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls (nur) dieses Prädikat (und kein besseres) erzielt haben. Ist das mit "Test gut" beworbene Produkt sogar über dem Notendurchschnitt geblieben, ist die Werbung mit diesem Testurteil erst recht zulässig.

Für die Werbung mit der Bestnote "sehr gut" gilt natürlich entsprechendes erst recht. Sie ist deshalb ohne weiteres zulässig. Insbesondere spiegelt sie allein nicht vor, dass man auch "Testsieger" geworden ist. Gibt es also mehrere Produkte, die im Test die Note "sehr gut" erhalten haben, ist es unbedenklich, wenn hierauf nicht hingewiesen wird. Jedoch ist die werbliche Herausstellung eines Produkts als "Testsieger" irreführend, wenn das Produkt gar nicht "Testsieger" geworden ist. Und zwar auch dann, wenn die Bestnote "sehr gut" erreicht wurde.

Umgekehrt kann die Werbung mit "Testsieger" auch dann irreführend sein, wenn das getestete Produkt tatsächlich Testsieger geworden ist. So nämlich dann, wenn der Test selbst nicht repräsentativ war, weil beispielsweise nur vier von 30 in Betracht kommenden Produkten in den Test einbezogen worden sind. Das heißt jedoch noch lange nicht, daß mit dem Prädikat "Testsieger" nicht geworben werden dürfte. Vielmehr muss nur darauf hingewiesen werden, dass eben nicht alle in Betracht kommenden Produkte getestet wurden. Davon abgesehen darf auf den Testsieg nicht mit "klar", "unangefochten" oder "souverän" hingewiesen werden, wenn kein deutlicher Abstand zum Testzweiten gegeben ist oder der erste Platz sogar mit anderen geteilt werden musste.

- Werbung mit dem Test eines anderen Produkts

Unzulässig ist es dagegen ohne weiteres, ein Produkt mit einem Testurteil zu bewerben, wenn das beworbene Erzeugnis selbst gar nicht getestet worden ist, sondern ein ganz anderes Produkt. Dies gilt auch dann, wenn das beworbene Produkt äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. Liegt nicht einmal eine völlig Baugleichheit vor, ist die Werbung erst recht irreführend.

Zur Startseite