Tipps für Firmen

Oft falsch gemacht - Werbung mit Testergebnissen

22.03.2011

- Werbung mit nicht repräsentativen Testergebnissen

Wird mit einem Testergebnis geworben, obwohl der Test nur mit einer stichprobenartigen Auswahl vorgenommen wurde und somit für den Markt der getesteten Produkte gar nicht repräsentativ war, ist dies zwar nicht ohne weiteres unzulässig. Jedoch muss in jener Werbung darauf hingewiesen werden, dass der Test eben nicht auf einer repräsentativen Erhebung beruhte. Dies gilt umso mehr, wenn sich zwischen den einzelnen Stichproben erhebliche Qualitätsunterschiede ergeben. Die Hinweispflicht gilt dabei für alle und nicht nur den "Testsieger".

- Irreführung über die angebliche Unabhängigkeit des Tests

Irreführend ist schließlich, wenn bei der Werbung mit einem Testergebnis vorgetäuscht wird, dass der Test von einer unabhängigen Stelle vorgenommen worden sei, obwohl dies gar nicht der Fall war. Das kann beispielsweise dadurch geschehen, dass das Testurteil etwa optisch an die Testsiegel der Stiftung Warentest angelehnt ist. Hierdurch wird dem Verbraucher nämlich eine besondere Neutralität vorgespiegelt. Diese ist aber dann nicht gegeben, wenn es tatsächlich nur um eigene Test der Hersteller bzw. Händler geht, also insbesondere um selbst vorgenommene "Konsumententests".

- Fazit

Bei der Werbung mit Testergebnissen ist also Vorsicht geboten. Insbesondere darf man nicht dem Fehlglauben unterliegen, man müsse nur das Testurteil wahrheitsgemäß angeben, dann werde die Werbung schon zulässig sein. Gerade das ist nämlich - wie oben aufgezeigt - vielfach nicht der Fall. Jedenfalls nicht ohne ergänzende Hinweise. Im Zweifelsfalle sollte man deshalb den Rat von Experten heranziehen, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügen, betont Dr. Isele. Denn ist erst einmal eine unzulässige Werbung im Umlauf, dann kann dies sehr teuer werden. Insbesondere dann, wenn das unzulässig in Anspruch genommene Testsiegel auf dem Produkt selbst angebracht ist. Wird die diesbezügliche Werbung verboten, dann ist das Produkt so nämlich so nicht mehr zu vertreiben.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, die Entscheidung und den Fortgang zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Rechtsanwälte - Notare, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 69 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

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