Privates Surfen kann Kündigungsgrund sein

11.10.2001

Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot für private Zwecke, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Wurde jedoch die private Nutzung vom Arbeitgeber genehmigt, kommt eine Kündigung nur in Betracht, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht annehmen durfte, sie sei noch von dem Einverständnis gedeckt.

Allerdings muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dann den Arbeitnehmer abmahnen. Im vorliegenden Fall behauptete der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten während der Arbeitszeit 80 bis 100 Stunden im Internet zu Privatzwecken gesurft sei. Diese Zeitspanne sah das Gericht noch nicht als geeignet an, eine fristlose Kündigung auszusprechen (Arbeitsgericht Wesel, Az.: 5 Ca 4021/00. (jlp)

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