Emotionaler Stress

Psychische Erkrankungen und Arbeitsrecht

15.04.2013
Eine adäquate Reaktion auf Krankheitsrisiken und gesundheitliche Beschwerden ist Pflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gleichzeitig. Was Unternehmen tun können und was sie tun müssen, sagt Inken Hansen.
Viele Risikofaktoren wie Erschöpfung am Arbeitsplatz werden zu spät erkannt.
Viele Risikofaktoren wie Erschöpfung am Arbeitsplatz werden zu spät erkannt.
Foto: JeanB - Fotolia.com

Burn-out, Bossing, Mobbing: Heute stellen psychische Erkrankungen die zweithäufigste Ursache für krankheitsbedingte Fehlzeiten in deutschen Unternehmen dar. Immer häufiger führen sie auch zur Frühverrentung. Dadurch entstehen nicht nur hohe Kosten für die Entgeltfortzahlung, sondern die Unternehmen verlieren Fachkräfte. Eine adäquate Reaktion auf Krankheitsrisiken und gesundheitliche Beschwerden ist daher nicht nur Pflicht des Arbeitsgebers, sondern liegt auch in seinem eigenen Interesse. Was Unternehmen tun können - und was sie tun müssen.

Der Arbeitgeber ist nach § 618 BGB verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer so weit wie möglich gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht muss er daher auch erkannte und erkennbare Risikofaktoren für psychische Erkrankungen vermeiden beziehungsweise beheben, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten umsetzbar ist. Dazu gehört selbstverständlich vor allem die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, etwa des Arbeitszeitgesetzes oder des Bundesurlaubsgesetzes. Ausreichende Erholungszeiten sind eine Grundbedingung dafür, dass Arbeitnehmer den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht werden. Vor allem der - oft gar nicht ausgesprochene - Druck, durch Smartphones rund um die Uhr erreichbar zu sein, kann diese Erholung empfindlich stören. Aus diesem Grund gehen manche Unternehmen dazu über, ihre Mitarbeiter sogar vor sich selbst zu schützen, indem ab einer bestimmten Uhrzeit Mails nicht mehr zugestellt werden und Vorgesetzte angewiesen werden, ihre Mitarbeiter nur während der Normalarbeitszeiten zu kontaktieren.

Wenn Risikofaktoren wie Überlastung, Erfolgs- oder Konkurrenzdruck, aber auch Unterforderung im Unternehmen insgesamt oder an einzelnen Arbeitsplätzen erkannt werden, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet zu prüfen, ob er einschreiten und Veränderungen vornehmen kann, um diese Belastung zu reduzieren. Das kann durch eine Umstrukturierung der Organisation geschehen, durch Schulungen von Führungskräften oder durch Coaching einer gesamten Abteilung, wenn sich die Probleme aus der Zusammenarbeit der Kollegen ergeben.

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