Rücksendekosten: Wann der Kunde zahlen muss

17.05.2005

Handelsregisternummer ist Pflicht

Präzisiert wird auch die BGB-Info-Verordnung. Die Informationen über die Identität des Verkäufers lehnen sich nunmehr an die jetzt schon bestehende Verpflichtung nach § 6 TDG an. Während in der alten Regelung lediglich die Identität und die ladungsfähige Anschrift in § 1 Nr. 1, 2 BGB-InfoV anzugeben waren, besteht nunmehr die Verpflichtung, auch die Handelsregisternummer sowie die Registernummer anzugeben. Zudem muss die Identität eines Vertreters des Unternehmens in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angegeben werden - jedoch nur dann, wenn es einen solchen Vertreter gibt. Dieser Vertreter kann auch eine andere gewerbliche Person sein, die für den Anbieter tätig ist.

Zudem ist eine ladungsfähige Anschrift anzugeben sowie jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer maßgeblich ist. Wie diese Norm auszulegen sein wird, bleibt abzuwarten. Würde man es in Auslegung dieser Norm übertreiben, müsste die Anschrift des Versandunternehmens der Bank, des Providers oder der Plattform angegeben werden, auf der der Käufer seinen Vertrag schließt.

Nummer 10 von § 1 BGB-InfoV sieht vor, dass neben der Information über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht der Verbraucher über den Betrag zu informieren ist, den er im Fall eines Widerrufes oder eine Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Dieser Punkt dürfte sich ausschließlich auf Dienstleistungen beziehen und nicht auf Warenkäufe, da das Gesetz auch hier deutliche Unterscheidungen trifft.

Im Hinblick auf die aktuellen Regelungen im UWG zum Telefonmarketing sieht § 312 c BGB nunmehr auch vor, dass ein Unternehmer bei "von ihm veranlassten Telefongesprächen" seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontaktes bereits zu Beginn eines

jeden Gespräches ausdrücklich offen zu legen hat. Telefonanrufe sowie deren Zweck müssen somit deutlich genannt werden.

Steckbrief des Autors: Rechtsanwalt Johannes Richard arbeitet in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er ist auf Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.

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