Voraussetzung für Vorsteuerabzug

Steuernummer in Rechnungen - was Sie beachten müssen

05.06.2009

Vorliegen der Voraussetzungen für Vorsteuerabzug strittig

Die Klägerin macht geltend, es lägen sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu. Sie habe der Firma S.F. Aufträge erteilt und nach Ausführung der Leistungen darüber Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der in den Rechnungen angegebenen Steuernummer um eine gültige Steuernummer des Finanzamtes handelte. Entgegenstehendes sei für sie nicht erkennbar gewesen. Das Finanzamt war der Auffassung, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen nicht vor, da gemäß § 14 UStG eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten müsse.

Mit dieser Auffassung unterlag das Finanzamt jedoch nun vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, betont Passau. Die Klage des Unternehmers sei begründet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG könne der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze nach Satz 2 dieser Regelung voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Klägerin verfügt über Rechnungen der Firma S.F., die die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen vereinbarungsgemäß für das Unternehmen der Klägerin erbracht hatte. Leistungserbringer und Rechnungsaussteller seien damit identisch. Die von der Firma S.F. erteilten Rechnungen enthalten alle Rechnungsmerkmale nach § 14 Abs. 4 UStG. Der Vorsteuerabzug scheitere auch nicht daran, dass in den Rechnungen als Steuernummer "75/180 Wv", Finanzamt: B angegeben sei.

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