Voraussetzung für Vorsteuerabzug

Steuernummer in Rechnungen - was Sie beachten müssen

05.06.2009

Rechnungsempfänger konnte Unrichtigkeit nicht erkennen

Die Unrichtigkeit sei für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Angabe nicht bereits um eine Steuernummer handelte, wie sie in § 14 Abs. 4 Ziffer 2 UStG in Rechnungen gefordert werde. Denn für die Firma S.F. war dies die ihr vom Finanzamt B zur Zeit der Rechnungsdaten zugeordnete Steuernummer. Das Finanzamt B habe sie selbst auch als Steuernummer ("SteuerNr./ Aktenzeichen") bezeichnet. Da sie von der Steuerverwaltung erteilt wurde, sei sie zumindest nach allgemeinem Verständnis eine Steuernummer. Sie erfüllte auch den Zweck der Angabe der Steuernummer, den Rechnungsaussteller steuerlich identifizieren zu können.

Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich dabei um keine Steuernummer im Sinne des § 14 Abs. 4 Ziffer 2 UStG handelte, hätte die Firma S.F. keine technische Steuernummer im Sinne der Regelung angeben können, weil nach den Angaben der Beteiligten bis heute keine solche vergeben ist. Dies wiederum wäre als eine unverhältnismäßige Maßnahme einer nationalen Behörde zu qualifizieren, die den Vorsteuerabzug im Sinne des EuGH-Urteils vom 14.07.1988 unmöglich machen oder in unzulässiger Weise erschweren würde.

Die Klägerin habe mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung durch die Firma S.F. das ihr zumutbare getan, um sich des Bestehens des Unternehmens zu vergewissern, zumal es für sie keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeit oder unredliche Geschäfte gab. Die Klägerin konnte auch davon ausgehen, dass mit der Gewerbeanmeldung eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgen würde und damit verbunden der Firma eine Steuernummer erteilt werden würde. Selbst wenn in den Rechnungen keine dem Unternehmen S.F. zugeteilte offizielle Steuernummer ausgewiesen sein sollte, konnte sie auf die Angaben der als Steuernummer angegebenen Kennnummer in den Rechnungen vertrauen, weil die Kennzeichnung selbst vom zuständigen Finanzamt B als solche verwandt wurde. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs könne daraus nicht abgeleitet werden.

Passau empfiehlt, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

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