Experten-Rat

Tücken der betrieblichen Altervorsorge

11.08.2008
Rechtsanwalt Peter Krebühl rät zur Vorsicht bei Vorsicht bei sogenannten gezillmerten Versicherungstarifen.

Entgeltumwandlungsvereinbarungen können unwirksam sein, mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch wieder auf lebt.

In vielen Fällen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einem Gehaltsumwandlungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung, dass ein Teilbetrag des monatlichen Grundgehalts direkt als monatliche Versicherungsprämie in eine Versorgungs- oder Pensionskasse eingezahlt wird. Diese bei Arbeitnehmern wegen der steuerlichen Vorteile beliebte Form der Altersvorsorge hat ihre Tücken.

Häufig wird bei dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge ein sogenannter gezillmerter Versicherungstarif gewählt. Dabei werden mit den eingezahlten Beiträgen gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit alle Abschluss- und Vertriebskosten getilgt. Probleme tauchen dann auf, wenn bei vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages, beispielsweise wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Rückkaufswert - zum Teil erheblich - unter der Summe der einbezahlten Beiträge liegt.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich dann die Frage, inwiefern der Arbeitnehmer im Vorfeld über mögliche Verluste aufgeklärt werden muss. Und ob der Arbeitgeber von seiner vertraglich geschuldeten Vergütungspflicht frei werden kann, wenn der Arbeitnehmer anstelle des geschuldeten Entgelts kein gleichwertiges Äquivalent erhält.

Arbeitsgericht schafft Klarheit

Das Landesarbeitsgericht München1 hat mit seiner Entscheidung vom März 2007 hier, zumindest vorerst, Klarheit geschaffen: Eine Arbeitnehmerin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, dass von ihrem Bruttogehalt monatlich jeweils € 178,00 abgezogen und als Versicherungsprämie an eine Versorgungskasse weitergeleitet werden. Als Gegenleistung bekam die Arbeitnehmerin von der Versorgungskasse eine Versorgungszusage als Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungskasse schloss sodann auf die Arbeitnehmerin eine (gezillmerte) Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung über eine Altersversorgung ab.

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