Was dabei zu beachten ist

Unternehmensnachfolge rechtzeitig regeln

12.09.2008

Im Hinblick auf die Art und Weise der Unternehmensnachfolge ist zu erwägen, ob nicht der Nachfolger stufenweise an dem Unternehmen beteiligt wird. Der Unternehmer wird hierdurch in die Lage versetzt, seinen Nachfolger in dieser Übergangszeit auszubilden, zu beraten und die Unternehmensnachfolge so durchzuführen, wie es den Interessen des Unternehmens entspricht.

Durch § 13 a ErbStG ist die Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mehr als einem Viertel vom Nennkapital der Gesellschaft zu Lebzeiten des Unternehmers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht attraktiv. Zum einen gewährt das Erbschaftsteuergesetz bei der Übergabe von Betriebsvermögen einen Freibetrag in Höhe von 500.000 DM, zum anderen wird der Wert des Betriebsvermögens bei jeder Übertragung nur zu 60 % angesetzt. Der Freibetrag kann bei Zuwendungen durch dieselbe Person nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Dieser Umstand spricht auch aus steuerlicher Sicht für eine stufenweise Übertragung des Unternehmens, um den Freibetrag alle 10 Jahre wiederholt ausnutzen zu können.

Einen weiteren Bestandteil des Übertragungsvertrages bildet die Versorgung des ausscheidenden Unternehmers und seines Ehepartners. Zum einen kann eine Absicherung im Wege einer "mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung" durch Bestellung eines Nießbrauchs an der Gesellschaftsbeteiligung oder durch Begründung einer stillen Gesellschaft oder Unterbeteiligung erfolgen. Zum anderen können rentenähnliche Versorgungs-, Unterhalts- oder Austauschleistungen des Unternehmensnachfolgers an den Unternehmer vereinbart werden.

Damit eine Belastung des Unternehmensnachfolgers mit Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen vermieden wird, sollten auf das Unternehmen beschränkte Pflichtteilsverzichtserklärungen des Ehegatten und der weiteren Kinder des Unternehmers erwogen werden. Zu einer solchen notariell beurkundungsbedürftigen Verzichtserklärung werden sich die Pflichtteilsberechtigten oftmals jedoch nur dann bereit erklären, wenn ihnen hierfür eine Abfindung gewährt wird.

Zur Startseite