Urteil des Europäischer Gerichtshofs

Urlaubskürzung und Kurzarbeit

03.01.2013

Kein Vergleich mit Krankheitsurlaub möglich

Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Situation eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit im Rahmen eines Sozialplans verkürzt wurde, von der eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, grundlegend unterscheidet.

Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung sind nämlich sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert. Außerdem kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wurde, anders als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden leidet, die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Wäre der Arbeitgeber verpflichtet, während der Kurzarbeit für den bezahlten Jahresurlaub aufzukommen, könnte dies im Übrigen dazu führen, dass er der Vereinbarung eines Sozialplans, der aus rein sozialen Gründen und somit im Interesse des Arbeitnehmers eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vorsieht, ablehnend gegenübersteht.

Hingegen ist die Situation eines Kurzarbeiters mit der eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Der Gerichtshof weist daher auf seine Rechtsprechung hin, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt werden kann.

Schwerdtfeger empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei aufkommenden Fragen, insbesondere zu Fragen der Arbeitsvertragsgestaltung, unbedingt versierten Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Ulrich Schwerdtfeger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrech, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Von-Freyberg-Straße 3, 87629 Füssen, Tel.: 08362 9308030, E-Mail: info@fachanwalt-schwerdtfeger.de, Internet: www.fachanwalt-schwerdtfeger.de

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