Versandhändler müssen Kosten übernehmen

06.02.2000
Das neue Fernabsatzgesetz soll Endverbrauchern, die im Internet bestellen, ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht einräumen. Macht der Kunde davon Gebrauch, so heißt es: Porto zahlt der E-Commerce-Anbieter.

Am 1. Juni 2000 sollte das so genannte Fernabsatzgesetz in Kraft treten. Die Gesetzesnovelle räumt Verbrauchern beim Einkauf per Katalog, Telefon, Fax, E-Mail oder Internet unter bestimmten Bedingungen ein Rücktrittsrecht von zwei Wochen ein. Damit hat die Bundesregierung eine EU-Richlinie umgesetzt, von der sie sich den Durchbruch des E-Commerce verspricht.

Allerdings hat der Bundesrat die Vorlage nun überraschend in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Das Land Hessen hat dem Gesetz nicht zugestimmt, weil es erreichen will, dass Buchhändler von diesem Rückgaberecht ausgenommen werden. Schon heute betrage die Rücksendequote im Buchhandel zwischen fünf und zehn Prozent, eine weitere Belastung sei für die Buchhändler nicht verkraftbar, so der Bundesrat.

Von dem Gesetz sind alle Versandhändler betroffen, die mit ihren Kunden nicht mehr persönlich in Kontakt treten. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Von der Novelle sind Finanzdienstleistungen, Bau- und Immobilienverträge sowie herkömmliche Warenautomaten ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Sonderregelungen für bestimmte Lebensmittellieferungen, entsiegelte Software, SoftwareDownloads, Zeitschriften sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen vorgesehen.

Für den Versandhändler bedeutet dies, dass erst dann ein verbindlicher Rechtsvertrag zustande kommt, wenn der Endkunde die bestellte Ware zu Hause geprüft hat. Sollte der Verbraucher binnen einer zweiwöchigen Frist widerrufen, so muss der Händler die Ware auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr zurücknehmen.

Der Anbieter muss vor Abschluss seinem Kunden deutlich auf seine Identität, den Preis, wesentliche Produkteigenschaften, Lieferkos-ten, Garantiebedingungen, Liefervorbehalte und Details der Zahlung, Zeitpunkt des Zustan- dekommens des Vertrages und auf das zweiwöchige Widerrufsrecht hinweisen. Wenn diese Informationen nicht auf einem dauerhaften Medium wie beispielsweise Papier, sondern auf der Homepage des Anbieters erfolgen, so muss der Versandhändler dem Verbraucher gleiches nochmals bei der Zusendung verdeutlichen. Erfolgt dies nicht, oder fehlt eine der geforderten Informationen, so ist es durchaus möglich, dass sich das Widerrufsrecht des Kunden auf insgesamt vier Monate erhöht.

In letzter Konsequenz bedeutet das neue Fernabsatzgesetz zum Beispiel für Versandhändler von Computerspielen, dass sie ihre Waren stets fälschungssicher versiegelt versenden sollten. (mm/akl)

www.fernabsatzgesetz.de

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