Verstößt eine gezielte Suche nach älteren Beschäftigten gegen das AGG?

09.07.2007
Von Dr. Christian
Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn über das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen.

Es ist allgemein bekannt, dass gerade unter älteren Beschäftigten tendenziell eine sehr viel höhere Arbeitslosenquote besteht, als unter jüngeren Beschäftigten. Der Gesetzgeber ist daher schon seit mehreren Jahren mit mehr oder weniger Erfolg bestrebt, dies zugunsten von älteren Beschäftigten zu ändern.

Bereits im Jahre 2002 führte der deutsche Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) eine Regelung ein, wonach Arbeitnehmer, die mindestens 52 Jahre alt waren, ohne sachlichen Grund und ohne zeitliche Grenzen befristet eingestellt werden konnten. Durch diese erleichterte Befristungsmöglichkeit wollte der Gesetzgeber einen Anreiz zur bevorzugten Einstellung älterer Menschen schaffen. Dabei hatte der Gesetzgeber seinerzeit aber nicht bedacht, dass gerade eine solche Regelung gegen das im Europarecht schon seit längerer Zeit verankerte Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen könnte. Es kam wie es wahrscheinlich kommen musste: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte diese Vorschrift im Jahre 2005 für europarechtswidrig und ordnete an, dass die deutschen Gerichte die bis dato bestehende Regelung in § 14 Abs. 3 TzBfG nicht mehr anwenden durften. Dies hatte zur Folge, dass Arbeitgeber eine solche sachgrundlose und zeitlich unbegrenzte Befristung mit älteren Arbeitnehmern nicht mehr vereinbaren konnten (EuGH, Urteil vom 22.11.2005, Az.: C 144/04 Rechtssache Mangold ./. Helm).

Es hat nun fast eineinhalb Jahre gedauert, bis der Gesetzgeber einen neuen Anlauf zur Umsetzung dieser - an sich sehr sinnvollen - Idee zur Förderung älterer Menschen wagte: Zum 01.05.2007 ist nun das "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" in Kraft getreten, mit dem die Befristung von Arbeitsverträgen neu einzustellender, älterer Arbeitnehmer neu geregelt wird.

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