Der Zweck heiligt nicht die Mittel

Vertraust du noch oder überwachst du schon?

05.08.2009

Verdachtsunabhängige (generelle) Überwachung von Mitarbeitern

Das Strafgesetzbuch enthält in einem Abschnitt zum "Schutz von Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs" verschiedene Straftatbestände, die Unternehmen bei ihren Entscheidungen zur Kontrolle der Mitarbeiter erheblich einschränken. Hinzu kommen zahlreiche Verbotsnormen aus anderen Gesetzen, wie beispielsweise dem Telekommunikationsgesetz, dem Telemediengesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz. Entscheidend ist dabei meist der Begriff "unbefugt". Eine umfassende Überwachung der gesamten Belegschaft ohne verdachtsbezogenen Anlass dürfte regelmäßig unbefugt sein. Allein das Motiv, Straftaten abwehren zu wollen, kann nicht dazu führen, dass die gewählten Kontrollmaßnahmen automatisch als rechtens anzusehen wären.

Keinesfalls, so Kelnhofer, sollten (alle) Mitarbeiter umfassend, zeitlich unbefristet und ohne jeden konkreten Verdacht überwacht werden.

Einzelfallkontrolle bei konkretem Verdacht

Leider, so ihr Heidelberger Kollege, der Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht Alexander Keller, führen aber auch Einzelfallkontrollen sehr schnell in ein strafrechtliches Risiko für die Unternehmen. Neben den "Klassikern" der Korruption und des Diebstahls am Arbeitsplatz spielen aktuell die Fälle sogenannter Betriebsspionage eine zunehmend größere Rolle.

Der Straftatbestand des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) schützt den Arbeitgeber nicht nur vor Zugriffen von außen auf sein Know-how, sondern stellt auch das Verhalten von Angestellten unter Strafe, die betriebssensible Informationen an Wettbewerber oder sonstige außenstehende Dritte weitergeben. Dabei erfasst die Strafnorm auch ausgeschiedene Mitarbeiter, die Betriebsdaten noch nach Ende ihrer Beschäftigung unberechtigt für sich oder andere verwerten.

Jeder Arbeitgeber wird ein besonderes Interesse daran haben, derart ungetreue Mitarbeiter zu entlarven, können doch die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen, wie etwa Konstruktionspläne oder Kalkulationen, existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend sein. Die Motive der Unternehmen sind daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Dennoch setzt das Strafrecht auch in konkreten Verdachtsfällen enge Grenzen.

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