Der Zweck heiligt nicht die Mittel

Vertraust du noch oder überwachst du schon?

05.08.2009

Moderne Überwachungsmethoden (PC-Nutzer-Daten und E-Mail-Verkehr)

Die Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz seiner Mitarbeiter jederzeit aufzusuchen, rechtfertigt zunächst die Annahme, auch der betriebliche genutzte PC unterliege einem unfassenden Kontrollrecht des Arbeitgebers. Aber auch hier ist zwischen dienstlichen und privaten Dateien zu differenzieren. Dienstliche Dateien unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und können daher von ihm eingesehen werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für passwortgeschützte betriebliche Dateien. Denn ein strafbares Ausspähen von Daten kommt nur für solche Daten in Betracht, die nicht für den Arbeitgeber bestimmt sind (§ 202 a StGB). Das Einsehen privater Dateien, die mit einem Passwort geschützt sind, ist durch § 202 a StGB unter Strafe gestellt. Sind private Dateien nicht passwortgeschützt, so ist deren Einsichtnahme nicht ohne Weiteres strafrechtlich relevant. Betriebliche Dateien hingegen, so betont Kelnhofer, können jederzeit eingesehen werden, auch wenn sie durch ein Passwort geschützt sind.

Große Probleme macht die - immer mehr gebräuchliche - Überwachung des E-Mail-Verkehrs von Mitarbeitern. Die wesentlichen Fragen entscheiden sich maßgeblich daran, ob den Mitarbeitern die private Nutzung des E-Mail-Verkehrs gestattet worden ist.

Ist die private Nutzung des E-Mail-Verkehrs untersagt, so ist es unproblematisch zulässig, die Verkehrsdaten zur Unterscheidung zwischen dienstlichen und privaten E-Mails zu erheben. Zweifelhaft ist dann nur, ob auch auf die Inhalte privater E-Mails zugegriffen werden darf. Mangels Rechtsprechung und klarer Tendenz in der Fachliteratur sollte in solchen Fällen grundsätzlich von der Einsichtnahme privater E-Mails abgesehen werden. Bei starken Verdachtsmomenten gegen den betreffenden Mitarbeiter ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung und rechtliche Absicherung zu empfehlen.

Ist die private Nutzung des E-Mail-Verkehrs gestattet, dürfen private E-Mails grundsätzlich nicht eingesehen werden. Dies gilt auch für die Erhebung der bloßen Verkehrsdaten privater E-Mails. Hier unterliegen effiziente betriebliche Kontrollen somit erheblichen strafrechtlichen Restriktionen. Erstaunlicherweise ist nämlich der Arbeitgeber, wenn er seinen Mitarbeitern die private Nutzung des E-Mail-Verkehrs gestattet, rechtlich als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen anzusehen und unterliegt damit dem Fernmeldegeheimnis. Dies gilt selbstverständlich auch für konzern- oder betriebsinterne nationale oder auch globale Telekommunikationsnetze. In diesem Bereich finden die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes sowie des Telemediengesetzes Anwendung.Die Gestattung der privaten Nutzung von PC und E-Mail-Verkehr stellt das Unternehmen bei Kontrollmaßnahmen vor schwer einschätzbare strafrechtliche Risiken, betonen beide Experten. Die Erlaubnis sollte zumindest ausdrücklich an ein Kontrollrecht des Arbeitgebers geknüpft werden.

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