Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Wann Banken für die Erbschaftsteuer haften

11.09.2009

Steueranspruch darf nicht vereitelt werden

Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein - da sich Nachlassvermögen im Inland befindet - zunächst realisierbarer Steueranspruch vereitelt wird. Zu diesem Zweck mutet das Gesetz dem (inländischen) Gewahrsamsinhaber eine Art Garantenstellung zu, die bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung zur Haftungsfolge führt. Zur Vermeidung der Haftungsfolge ist der Gewahrsamsinhaber daher gehalten, vor einer Aushändigung der Vermögensgegenstände an den Erben zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG vorliegen, und ggf. die Herausgabe an diesen zu verweigern. Die Haftungsvorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG greift auch dann ein, wenn ein Kreditinstitut Guthaben auf einem bei ihm bestehenden Konto des Erblassers einem nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt.

Sind die Voraussetzungen für die Haftung eines Kreditinstituts nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erfüllt, weil es das Guthaben auf einem in den Nachlass gefallenen Konto des Erblassers zumindest fahrlässig dem nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnenden Erben zur Verfügung gestellt hat, beschränkt sich die Haftung nicht auf die Steuer, die auf das Guthaben oder den Nachlass entfällt. Vielmehr haftet die Bank bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer auf den gesamten an den Erben gefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich der Vermögensvorteile, die der Erbe aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod unmittelbar erworben hat und die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen gelten. Eine derartige umfassende Haftung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine Vereitelung des zunächst durchsetzbaren Steueranspruchs vermeiden soll.

Im vorliegenden Fall habe die Bank der Erbin das Guthaben auf dem Girokonto zur Verfügung gestellt, ohne zuvor zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erfüllt sind, insbesondere ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts eingeholt zu haben, und dadurch schuldhaft gehandelt. Das an die Erbin ausgezahlte Guthaben auf dem Girokonto hätte ausgereicht, um die Erbschaftsteuer zu begleichen.

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