Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Wann Banken für die Erbschaftsteuer haften

11.09.2009

Haftung bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags

Die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.

Soweit die Haftung des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des Urteils vom 12. März 2009 II R 51/07 zur Verfügung stellt.

Schumacher empfiehlt, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechts- und Steuerrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Erb- und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V (www.dansef.de) verweist, in der bundesweit mehr als 700 Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

Weitere Informationen und Kontakt:

Christian Schumacher, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Selztalstraße 58, 55218 Ingelheim, Tel.: 06132 7900-00, E-Mail: mail@wp-stb-schumacher.de

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