EuGH stärkt Verbraucherrechte

Ware kaputt – Anspruch auf Gewährleistung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Was bedeutet "Ersatzlieferung”?

Anschließend beschäftigt sich der EuGH mit der Bedeutung des Wortes "Ersatzlieferung”. "Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie in dem Sinne, dass diese Bestimmung den Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut verpflichtet, den Ausbau dieses Gutes aus der Sache, in die es der Verbraucher vor dem Auftreten des Mangels gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hatte, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen, entspricht überdies dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll.”

Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen.
Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen.

Der EuGH betont, dass dieses Ergebnis auch nicht ungerecht sei. "Selbst wenn nämlich die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, hat dieser doch aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss daher die Folgen seiner Schlechterfüllung tragen.

Dagegen hat der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.

Zudem kann der Umstand, dass der Verbraucher im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit des gelieferten Verbrauchsguts das mangelhafte Verbrauchsgut vor Auftreten des Mangels gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hat, kein Verschulden darstellen, das dem betreffenden Verbraucher zur Last gelegt wird.”

Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen, "da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen.” Der Verkäufer sei ausreichend geschützt, da er den Hersteller, einen früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette oder eine andere Zwischenperson in Regress nehmen könne.

Diese Auslegung der Richtlinie gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer von Anfang an den Einbau der Sache geschuldet hat oder nicht.

Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit und Fazit

Außerdem musste die Frage geklärt werden, ob der Händler die Nacherfüllung verweigern kann, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der EuGH hat entschieden, dass sich die Verweigerungsmöglichkeit wegen Unverhältnismäßigkeit lediglich auf die vom Verbraucher gewählte Art (also Reparatur oder Neulieferung) bezieht und nicht auf die Nacherfüllung insgesamt.

Es zeigt sich, "dass der Unionsgesetzgeber dem Verkäufer das Recht zur Verweigerung der Nachbesserung des mangelhaften Verbrauchsguts oder der Ersatzlieferung nur im Fall der Unmöglichkeit oder einer relativen Unverhältnismäßigkeit gewähren wollte. Erweist sich nur eine dieser beiden Abhilfen als möglich, kann der Verkäufer die einzige Abhilfe, durch die sich der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lässt, somit nicht verweigern.”

Allerdings eröffnet der EuGH die Möglichkeit, dass der Betrag, den der Verkäufer für den Aus- und Wiedereinbau auf einen angemessenen Betrag reduziert werden kann.

Antwort des EuGH

Schließlich antwortet der EuGH auf die Fragen der deutschen Gerichte: "Nach alledem ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären.

Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.”

Fazit

Das Urteil des EuGH stärkt die Verbraucher im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Wenn der Verbraucher also bereits eine Sache verbaut hat, die sich später als mangelhaft herausstellt, muss der Unternehmer die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen.

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