Absolutes Schutzhindernis

Was es mit "bösgläubigen Marken" auf sich hat

14.05.2012

2. Fallgruppe: Störung fremden Besitzstandes

Der zweite Fall einer bösgläubigen Anmeldung wird dann angenommen, wenn der Anmelder der Marke bereits vor oder bei Markenanmeldung Kenntnis von einem sog. schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers für identische oder ähnliche Zeichen hat, d.h ihm bekannt ist, dass der Vorbenutzer keinen wirksamen Kennzeichenschutz in Deutschland besitzt und der Anmelder das Zeichen als Marke für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anmelden möchte (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 694).

Des Weiteren muss er die Anmeldung ohne sachlich rechtfertigenden Grund vornehmen, mit dem Ziel den Vorbenutzer in der weiteren Verwendung seiner bereits vorher benutzten Zeichen zu stören oder ihm den Gebrauch ganz zu verbieten (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 668).

Jedoch sollte hier ebenfalls beachtet werden, dass grundsätzlich - anders als im Falle einer Geschmacksmuster- (Design), Patent, oder Gebrauchsmusteranmeldung - das Markenrecht keine Neuheit erfordert, die Marke also kein völlig neues vorher derart nicht bekanntes Zeichen sein muss.

Ferner stört auch die Vorbenutzung einer Marke, sei es im Inland oder Ausland, nicht zwangsläufig das Recht, dieses identische Zeichen in Deutschland als Marke schützen zu lassen.

Allerdings wird die Anmeldung dann als bösgläubig bewertet werden, wenn der Anmelder mit der Marke nicht vornehmlich sein eigenes wirtschaftliches Handeln fördern, sondern vorrangig etwaigen Wettbewerbern schaden möchte, wobei die Rechtsprechung hier im Falle einer offenkundig vorbenutzten Marke wettbewerbswidrige Absichten des Anmelders oftmals als naheliegend unterstellt (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 6).

Inländische Vorbenutzung

Weitere Voraussetzungen ist, dass der behauptete gestörte Besitzstand in Deutschland bestehen muss. Da diesbezüglich von Amts wegen oft nicht allzu umfangreich ermittelt werden kann, obliegt es dem Inhaber des gestörten Besitzstandes, der auch den Löschungsantrag gestellt hat, seinen Besitzstand im Inland gegebenenfalls auch zu beweisen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 698).

Hinzu kommt, dass der derjenige, der sich in seinem Besitzstand gestört fühlt, also der Inhaber eines bereits vor Anmeldung der Marke benutzten Zeichens, eine gewisse Bekanntheit seines Zeichens in Deutschland, z.B. durch Angabe der Dauer und Art der Benutzung, Werbeaufwendungen, Absatzzahlen etc., geltend machen muss.

Ein lediglich lokal oder regional überschaubar in Deutschland benutztes Zeichen hindert nicht zwangsläufig die Eintragung einer grundsätzlich deutschlandweit geschützten Marke (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 699).

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