Absolutes Schutzhindernis

Was es mit "bösgläubigen Marken" auf sich hat

14.05.2012

Dritter nutzt gleiches oder ähnliches Zeichen

Das Bundespatentgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine bösgläubige Anmeldung nicht bereits dadurch erfüllt seien, dass der Anmelderin zum Anmeldezeitpunkt bekannt war, dass schon ein Dritter das gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt.

Darüber hinaus müssten neben der Kenntnis von der Vorbenutzung eines Zeichens durch Dritte immer noch zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG annehmen zu können.

Eine Absicht, die Marke zu unlauteren Zwecken einzusetzen, sei hier nicht ersichtlich.

Zur Überzeugung des Gerichts habe die Anmelderin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke ausschließlich der rechtlichen Absicherung der zuvor erfolgten Benutzungshandlung dienen sollte.

Als Indiz gegen die Annahme der Bösgläubigkeit wertete das Gericht auch die Tatsache, dass die Anmelderin zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Antragstellerin an der weiteren Verwendung der von ihr verwendeten Käseform zu behindern.

Ein solches Anmeldeverhalten, bei dem nachweislich nicht die Störung der Mitbewerberin, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, erfülle nicht den Tatbestand einer bösgläubigen Anmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").

Fazit

Ob die eigene Markenanmeldung letztlich wegen des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zurückgewiesen oder in einem späteren Löschungsverfahren ganz oder zum Teil gelöscht werden wird, ist für den Anmelder nur in seltenen Fällen eindeutig absehbar.

Wer jedoch die meisten oben aufgeführten "Negativkriterien" in seinem Verhalten objektiv erkennbar vereinigt, sollte sich das Geld für eine Markenanmeldung lieber sparen und eine neue unähnliche Marke kreieren, auch dann allerdings - dies ist grundsätzlich immer zu empfehlen - bitte mit Recherche nach identischen oder ähnlichen älteren Marken oder Firmennamen etc. vor der Markenanmeldung.

Denn wie bereits oben ausgeführt, muss man sich als Anmelder unter Umständen auch seine Unkenntnis anrechnen lassen, wenn eine Recherche und Information spielend einfach und geboten gewesen wäre.

Eindeutig gefährlich sind hier insbesondere die Fälle, in denen sich jemand den Firmennamen seines früheren Arbeitsgebers nach dem Ausscheiden als Marke sichert und gleich im selben Segment tätig wird, da hier dann offensichtlich darauf geschlossen werden würde, das die Behinderung des früheren Arbeitsgebers das Leitmotiv der Anmeldung war. Gegebenenfalls sähe es bei zwei früheren gemeinsamen Geschäftsführern anders aus, wenn der ausscheidende ohnehin den Firmennamen "erfunden" hatte und demnach möglicherweise Urheberrechte daran besäße.

Ebenso problematisch, d.h. wohl als eindeutig bösgläubig einzustufen, sind die Fälle, in denen jemand eine ausländische äußerst bekannte Marke in Deutschland zur Anmeldung bringt und dem ausländischen Unternehmen anschließend für viel Geld verkaufen möchte.

Allerdings ist - wie bereits in den obigen Ausführungen erwähnt - immer auch Vorsicht geboten, allzu schnell eine bösgläubige Anmeldung anzunehmen.

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