Zehn Tipps

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

07.07.2010

Mindestinhalt der Niederschrift

Der zwingende Inhalt der Niederschrift ist durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Nachweisgesetz geregelt. Danach muss die Niederschrift mindestens enthalten:

- Nummer 1: Name und Anschrift der Vertragsparteien

- Nummer 2: Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

- Nummer 3: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverträgen

- Nummer 4: den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann

- Nummer 5: eine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit

- Nummer 6: die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit

- Nummer 7: die vereinbarte Arbeitszeit

- Nummer 8: die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes

- Nummer 9: die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

- Nummer 10: ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters außerhalb der Bundesrepublik, die länger als einen Monat dauert, erstreckt sich die Nachweispflicht auf weitere auslandsbezogene Punkte.

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