Mindestinhalt der Niederschrift
Der zwingende Inhalt der Niederschrift ist durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Nachweisgesetz geregelt. Danach muss die Niederschrift mindestens enthalten:
- Nummer 1: Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Nummer 2: Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- Nummer 3: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverträgen
- Nummer 4: den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
- Nummer 5: eine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Nummer 6: die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
- Nummer 7: die vereinbarte Arbeitszeit
- Nummer 8: die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
- Nummer 9: die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Nummer 10: ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters außerhalb der Bundesrepublik, die länger als einen Monat dauert, erstreckt sich die Nachweispflicht auf weitere auslandsbezogene Punkte.