Lebensversicherung

Was Sie zum Widerruf des Lebensversicherungsvertrags wissen müssen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Ewiges Gestaltungsrecht des Widerrufes zur Rückabwicklung

Auch der Fall, dass der VN unvollständige Verbraucherinformationen (seit 2008 nur Verbraucher betreffend, gemäß InfoPflV ein Produktinformationsblatt) erhalten hat, erlaubt auch bei Fondspolicen einen (ewigen) Widerruf (BGH, Urteil 04.02.2015, Az. IV ZR 460/14) - zum Beispiel wenn - wie oft - die Rückkaufswerttabelle fehlt. Erst nach dem Widerruf bzw. Widerspruch läuft zum folgenden Jahreswechsel die Verjährungsfrist binnen dreier Jahre aus, §§ 195 ff. BGB (BGH, Urteil vom 08.04.2014, Az. IV ZR 103/15). Der Rechtsanspruch auf Rückabwicklung (§ 812 I 1 Alt.1 BGB) entsteht erst durch den Widerruf.

Dann bekommt der VN jedoch nicht alle bezahlten Prämien zurück, sondern muss sich den Wert des vom Versicherer (VR) tatsächlich getragenen Risikos anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11) - vielleicht nicht mehr, als was es den Versicherer tatsächlich netto kostet. Dafür kann der VN - trotz Widerruf - auch vom VR bereits erbrachte Leistungen ohne Abzug bzw. Anrechnung behalten (BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. IV ZR 170/14), oder auch nach dem Widerspruch einen neuen Schadensfall z.B. in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung melden und die Regulierung vom VR einfordern.

Bis zu mehr als doppelte Leistung des Versicherers nach Widerruf?

Dabei hat der Versicherer auch die tatsächlichen (Kapital-)nutzungen zu den bezahlten Prämien herauszugeben, so daß meist der Widerspruch gerade auch nach Kündigung oder Vertragsablauf noch wirtschaftlich vorteilhaft und rechtlich möglich ist, § 818 III BGB (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14). Dem sehr späten Widerruf wird die Versicherung kaum eine sogenannte Verwirkung entgegenhalten können (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 2004.2015, Az. 6 O 9499/14; OLG Hamburg, Urteil vom 26.02.2014, Az. 13 U 71/13; BGH Revisionsrücknahme, Az. XI ZR 154/14; a.A. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11). Nur auf die EU-Rechtswidrigkeit des Policenmodells (bis 31.12.2007) kann man sich wegen eines Widerrufs nicht berufen, wenn man im Übrigen vollständig und zutreffend belehrt worden ist (BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13).

Mancher Versicherer hat eine Eigenkapitalrendite von mehr als 30% p.a. . Bestimmte Prämienteile sind nur niedriger verzinslich als Kapitalanlagen angelegt mit wechselnder jährlicher Nettoverzinsung, andere vielleicht als Fonds, wieder andere erzielen gar keine Nutzungen. Doch die Beweislast liegt beim Versicherungskunden, sodass es ein schöner Traum ist zu glauben, dies könne ohne Begleitung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen bzw. Privatgutachters anwaltlich umgesetzt werden. Auch von daher wird eine Rechtsschutzversicherung niemals die kompletten Kosten der rechtlichen Durchsetzung der Rückabwicklung tragen. Die RSV ist eben keine "All-Risk-Deckung".

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