Was das Gesetz regelt

Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendungen

18.06.2008

Grundsätzlich muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der gesamte Bereich 40,00-Euro-Regelung im Rahmen des Widerrufsrechtes betrifft daher nur Fälle, in denen der Verbraucher tatsächlich das bekommt, was er bestellt hat, ihm dieses jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht gefällt. Bekommt der Verbraucher zwar exakt die bestellte Sache, ist diese jedoch mangelhaft, muss er die Rücksendekosten auch nicht tragen.

Mehr als 40 Euro und trotzdem muss Verbraucher Rücksendekosten tragen

Es gibt jedoch noch weitere Fälle, in denen, obwohl der Wert der zurückgesendeten Ware über 40,00 Euro liegt, der Internethändler die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat:

§ 357 Abs. 2 Satz 3 regelt, dass der Verbraucher immer die Rücksendekosten trägt, wenn die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde. Mit anderen Worten:

Wenn der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, sondern bspw. die Ware auf Rechnung gekauft hat, muss er immer die Kosten der Rücksendung tragen, egal wie hoch der zurückgesendeten Sache ist. Gleiches gilt auch bei einer Teilzahlung (Ratenzahlung), wenn diese noch nicht erbracht wurde.

Für das Zahlungsdatum, das entscheidend für diese Regelung ist, kommt es darauf an, ob der Verbraucher diese "zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat" (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Insofern kommt es auf die tatsächliche Leistungshandlung des Verbrauchers an, bspw. die Erteilung des Überweisungsauftrages. Nicht entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers.

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