Was das Gesetz regelt

Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendungen

18.06.2008
Zum Teil bestehen erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der Internethändler, was die Kosten der Rücksendung angeht. Rechtsanwalt Johannes Richard klärt auf.

Grundsätzlich ist es so, dass der Internethändler sich aussuchen kann, ob er dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräumt. Auf Grund der Gegebenheiten bei eBay halten wir im Übrigen dort die Einräumung eines Rückgaberechtes für problematisch und empfehlen ausschließlich die Verwendung eines Widerrufsrechtes.

Jedenfalls hat bei Einräumung eines Rückgaberechtes der Unternehmer immer die Rücksendekosten zu zahlen.

Etwas anders sieht es beim Widerrufsrecht aus. Gerne übersehen wird, dass die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen, nicht alleine von einem Wert von 40,00 Euro abhängt.

In diesem Zusammenhang noch einmal zur Klarstellung: Die 40,00 Euro, unter denen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, beziehen sich auf den Preis der zurückzusenden Sache. Wenn beispielsweise mehrere Produkte bestellt werden, bspw. einmal für 30,00 Euro und einmal für 60,00 Euro, kommt es für die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, darauf an, welchen Wert die zurückgesendete Sache hat. Sendet der Verbraucher bspw. die Ware im Wert von 30,00 Euro zurück, muss er die Rücksendekosten tragen, sendet er die Ware im Wert von 60,00 Euro oder beide Waren im vorgenannten Beispiel zurück, muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen.

Entscheidend ist hierbei der reine Bruttowarenwert (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Versandkosten werden nicht mit berechnet und spielen für die Frage mehr oder weniger als 40,00 Euro keine Rolle.

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