Wie sich Unternehmen gegen Haftungsansprüche in der bAV absichern können

23.05.2007
Von Fiala 
Bei der Entgeltumwandlung kommt dem Arbeitgeber die Rolle eines "uneigennützigen Treuhänders" zu, also die Pflicht, sich im Interesse der Mitarbeiter ein günstiges Angebot auszusuchen.

Der Fall: Arbeitnehmer verliert rund 90 Prozent seiner betrieblichen Altersversorgung. Anna M. (Name geändert) hatte ihren Arbeitgeber gebeten, für Sie einen Teil Ihres Gehaltes in einer betrieblichen Altersversorgung anzulegen (Entgeltumwandlung). Nachdem 6.230 Euro binnen dreier Jahre in ein "betriebliches Versorgungswerk" vom Arbeitgeber überwiesen waren endete das Arbeitsverhältnis. Das betriebliche Versorgungswerk teilte mit, dass 639 Euro von "ihrem umgewandelten Gehalt" noch da waren - der Rest war für Kosten (z.B. Provisionen) verbraucht.

Vor dem Landesarbeitsgericht München wurde der Arbeitgeber verurteilt, der Mitarbeiterin die fehlenden 90 Prozent (abermals) als Lohn zu bezahlen. Für den Arbeitgeber wird diese "Erfahrung mit dem Finanzvertrieb" jedoch durch Abgaben noch teurer werden, denn es fällt noch Sozialversicherung an, die nach drei Monaten dem Mitarbeiter nicht mehr rückwirkend belastet werden kann.

Der Arbeitgeber sah 20prozentigen-Abgabenvorteil bei der betrieblichen Vorsorge - über das Risiko 120 Prozent und mehr am Ende per Saldo "drauf zu zahlen" war er nicht beraten worden.

Verfassungswidrige Kostenbelastung

Bei der Kapitallebensversicherung bekommt der Vermittler eine Provision als Teil der Abschlusskosten. Der Versicherungsmathematiker August Zillmer führte im vorletzten Jahrhundert eine Methode ein, wonach mit den Prämien der ersten Jahre erst mal diese Abschlußkosten vom Kunden über die Prämien bezahlt werden mussten. Daher war der sogenannte Wert in den ersten Jahren "null" - und dies ist nicht nur "eine Anlegerschädigung" (Prof. Dr. Michael Adams, Univ. Köln) sondern schlicht verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.02.2006, Az. 1 BvR 1317/96).

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