Neue Urteile zu einem Dauerbrenner

Aktuelle Entwicklungen zum ElektroG

02.10.2008

Das Anbieten und Vertreiben von Elektrogeräten ohne die dafür erforderliche Registrierung wurde in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 18.07.2008, Az.: 12 O 272/08, bislang nicht veröffentlicht) als nicht nur unerheblicher Verstoß im Sinne von § 3 UWG angesehen. Das Gericht hat die Regelung des § 6 Abs. 2 ElektroG als eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG eingestuft, da eine unterlassene Registrierung von wettbewerblicher Relevanz ist. So ist die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten; entzieht sich ein Hersteller dieser Verpflichtung, so haben die Mitbewerber die Kosten der Entsorgung zu tragen, die eigentlich auf ihn entfallen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Das LG Düsseldorf bezieht sich in seiner Begründung dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.04.2007 (Az: I-20 W 18/07), die als herrschende Meinung angesehen werden kann.

Entscheidend war unter anderem für das vorliegende Verfahren nicht, ob der Antragsgegner als Hersteller oder als sogenannter "fiktiver Hersteller" im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG agierte. Zumindest die letztgenannte Vorschrift war erfüllt, da der Antragsgegner schuldhaft Geräte eines nicht registrierten Herstellers angeboten hatte. Wer Elektrogeräte eines Dritten vertreibt, ist nach der Begründung des LG Düsseldorf verpflichtet, sich bei diesem zu versichern, dass wichtige gesetzliche Regelungen eingehalten worden sind. Hierunter fällt auch die ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR, da dies eine umweltverträgliche Entsorgung von Elektroschrott sicherstellen soll. Der Antragsgegner hatte fahrlässig die ihm obliegenden Kontrollpflichten verletzt.

Hervorzuheben ist, dass der Streitwert mit 35.000 Euro bemessen wurde. Es handelte sich hierbei um Verstöße im Marktbereich Medizingeräte (zum Beispiel elektronische Geräte im Operationssaal), die Gegenstandswerte dürften allerdings in anderen Bereichen ebenso anzusetzen sein, da es sich bei der Registrierungspflicht um eine sogenannte Marktzugangsregelung handelt. Geräte nicht registrierter Hersteller dürfen überhaupt nicht verkauft oder angeboten werden; nicht registrierte Hersteller können am Marktgeschehen daher nicht teilnahmen. Eine Verletzung derartiger Vorschriften ist erheblich schwerer zu bewerten als das Vergessen eines Impressums.

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